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WISSEN WIE'S GELINGT.

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SCHNEE­BERGER


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AGB

AGB zum Downloaden:

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Ingenieurbüro Schneeberger e.U.      

 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro Schneeberger gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Ingenieurbüro Schneeberger ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Geschäftsbedingungen vor.


2. Angebote, Nebenabreden

2.1 Die Angebote des Ingenieurbüros Schneeberger sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2 Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Schneeberger Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.


3. Umfang des Auftrages / Stellvertretung

3.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

3.2 Das Ingenieurbüro Schneeberger ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch das Ingenieurbüro Schneeberger selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich das Ingenieurbüro Schneeberger zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch das Ingenieurbüro Schneeberger anbietet.


4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

4.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Auftragserfüllung förderliches Arbeiten erlauben.

4.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Ingenieurbüro Schneeberger auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Ingenieurbüros Schneeberger bekannt werden.

4.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Ingenieurbüros Schneeberger von dieser informiert werden.


5. Sicherung der Unabhängigkeit

5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Ingenieurbüros Schneeberger zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers zur Anstellung bzw. Übernahme von Aufträgen dieser Dritten auf eigene Rechnung.

5.3 Das Ingenieurbüro Schneeberger ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Es ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.


6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Ingenieurbüro Schneeberger und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Ingenieurbüro Schneeberger. Diese Werke dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Ingenieurbüros Schneeberger zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Ingenieurbüros Schneeberger – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Das Ingenieurbüro Schneeberger ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichung und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen Ingenieurbüro Schneeberger anzugeben.

6.3 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt das Ingenieurbüro Schneeberger zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Weiters hat das Ingenieurbüro Schneeberger im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz seiner Unterlagen und seines geistigen Eigentums Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgeltes für die unautorisierte Nutzung. Das Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Darüber hinaus ist das Ingenieurbüro Schneeberger zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz berechtigt. Die Beweislast, dass der Auftraggeber die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums des Ingenieurbüros Schneeberger nicht verletzt hat, obliegt dem Auftraggeber.


7. Gewährleistung

7.1 Das Ingenieurbüro Schneeberger hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

7.2 Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro Schneeberger innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Ersatz für Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

7.3 Das Ingenieurbüro Schneeberger ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Es wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten ab Erbringen der jeweiligen Leistung.


8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Das Ingenieurbüro Schneeberger haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Ingenieurbüro Schneeberger beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Ingenieurbüros Schneeberger zurückzuführen ist.

8.4 Sofern das Ingenieurbüro Schneeberger das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt das Ingenieurbüro Schneeberger diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.


9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Das Ingenieurbüro Schneeberger verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die es über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich das Ingenieurbüro Schneeberger, über sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Das Ingenieurbüro Schneeberger ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen es sich bedient, entbunden. Es hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Zur Geheimhaltung seiner Leistung ist das Ingenieurbüro Schneeberger verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro Schneeberger berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk ganz oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

9.5 Das Ingenieurbüro Schneeberger ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa das Einholen von Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.


10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält das Ingenieurbüro Schneeberger ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro Schneeberger. Das Ingenieurbüro Schneeberger ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend, Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2 Das Ingenieurbüro Schneeberger wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Ingenieurbüros Schneeberger vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

10.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

10.6 Unterbleibt die vollständige Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch das Ingenieurbüro Schneeberger, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, zu leisten. Von diesem Honorar wird ein pauschalierter Betrag abgezogen, der 50 Prozent der Aufwendungen entspricht, die der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat.

10.7 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist das Ingenieurbüro Schneeberger von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10.8 Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind die vom Ingenieurbüro Schneeberger bereits erbrachten Leistungen zu honorieren.


11. Dauer des Vertrages

11.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der Begleichung aller offenen Forderungen durch den Auftraggeber.

11.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt.
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren desAuftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren. - bei Verzug des Auftraggebers und Ablauf einer angemessenen Nachfrist bei einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro Schneeberger unmöglich macht oder erheblich behindert.

11.3 Bei Verzug des Ingenieurbüros Schneeberger mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist schriftlich und nachweislich zu setzen.


12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

12.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz des Ingenieurbüros Schneeberger. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Ingenieurbüros Schneeberger zuständig.

12.4 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die weibliche Form der männlichen gleichgestellt. Wenn nur die männliche Form gewählt wurde, erfolgte dies lediglich aus Gründen der Vereinfachung. 

 

Ingenieurbüro Schneeberger e.U. 

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